Aussenreklame muss entfernt werden

Eine Aussenreklame im Gebiet der Feuerschaugemeinde muss entfernt werden. Die Standeskommission hat den Rekurs des betroffenen Gewerbetreibenden abgelehnt.

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Die Rekurrentin machte insbesondere geltend, dass die Aussenreklame schon seit 2006 bestehe. Zudem sei die Feuerschaukommission ohne Begründung von der Einschätzung der Fachkommission Heimatschutz abgewichen.
Die Standeskommission teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Reklame negativ in Erscheinung tritt. Sie verweist darauf, dass eine gute Einpassung in der Ortsbildschutzzone besonders stark gewertet wird. Die abweichende Einschätzung zu jener der Fachkommission Heimatschutz hat die Feuerschaukommission begründet. Eine Baubewilligung ist nötig, da es sich um eine auf Dauer installierte Einrichtung mit erheblichen Ausmassen handelt, die sich insgesamt kaum verschieben lässt.
Aus dem Umstand, dass schon seit 2006 eine Reklame vor dem Gewerbelokal stehe, konnte nichts abgeleitet werden. Jene Vorrichtung wurde nur befristet bis zur Umsetzung der Dorfgestaltung im fraglichen Abschnitt toleriert. Der Rekurrentin musste aufgrund dieser Ausgangslage klar sein, dass danach neue Verhältnisse gegeben sind. Hinzu kommt, dass die nun in Frage stehende Reklameanlage deutlich grösser ist.

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