Ein Bauherr beabsichtigt, seinen Alpstall abzubrechen und mit einem Blechdach wieder aufzubauen. Der Bezirksrat erteilte die baupolizeiliche Bewilligung mit der Auflage, für die Eindeckung des Dachs Flacheternitschiefer zu verwenden. Die Bauherrschaft reichte bei der Standeskommission Rekurs ein. Sie beantragte, dass die Auflage bezüglich des Dachmaterials aufgehoben werden soll.
Der Rekurs wird abgewiesen und die Auflage des Bezirksrats geschützt. Im Unterschied zu zonenfremden Bauten ausserhalb der Bauzone beurteilt das Bau- und Umweltdepartement bei der raumplanerischen Bewilligung von zonenkonformen Bauten ausserhalb der Bauzone die Einpassung in die Landschaft nicht. Dieser Unterschied ergibt sich aus dem Auftrag gemäss Bundesrecht. Demgemäss ist der Bezirksrat für gestalterische Fragen von Alpställen zuständig.
Der Alpstall befindet sich in einem Gebiet, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung enthalten ist. Dort gilt ein erhöhter Landschaftsschutz. Die Standeskommission ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Veränderung des Landschaftsbilds durch Blechdächer mit diesem Schutzziel nicht vereinbar ist.
Alpstein | 01.02.2013 | 09:02 Uhr
RK
Alpstall darf nicht mit Blech gedeckt werden
Rekurs abgewiesen: Die Standeskommission ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Veränderung des Landschaftsbilds durch Blechdächer mit dem Schutzziel nicht vereinbar ist.