Standeskommission mit neuer Steuerregelung nicht einverstanden

Die Standeskommission lehnt die vom Bund vorgeschlagene Änderung der Berufskostenverordnung ab.

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Der Bund strebt eine Änderung der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer an. Mit der aktuellen Regelung haben Arbeitgeber für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen ohne Arbeitsweg pro Monat 0,8% des Fahrzeugkaufpreises im Lohnausweis der Inhaberin oder des Inhabers des Geschäftsfahrzeugs zu deklarieren. Die unselbständig erwerbstätigen Personen, die Inhaber eines Geschäftsfahrzeugs sind, müssen zusätzlich den gesamten Arbeitsweg zum Preis von 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in ihrer Steuererklärung deklarieren. Diese Kosten können sie dann wieder als Arbeitswegkosten zum Abzug bringen. Beim Bund ist dieser Abzug auf 3’000 Franken begrenzt. Der Kanton Appenzell I.Rh. kennt keine Begrenzung des Fahrtkostenabzugs.

Mit der vorgesehenen Änderung würde die Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs neu in der Berufskostenverordnung fixiert und von 0,8% auf 0,9% des Fahrzeugkaufpreises pro Monat angehoben. Mit der Erhöhung soll neu auch die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg pauschal abgegolten sein. Die Anwendung der Pauschale hat zur Folge, dass der Fahrkostenabzug von 3‘000 Franken bei der direkten Bundessteuer ausgeschlossen ist.

Die Standeskommission lehnt die vorgeschlagene Änderung ab. Die bisherige Praxis für den Abzug der Berufskosten hat sich bewährt und ist allseits bekannt. Mit ihr können insbesondere die unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten beim Bund und in den einzelnen Kantonen optimal abgebildet werden. Es besteht daher kein Anlass für eine Änderung. Diese brächte zudem eine zusätzliche Ungleichbehandlung von Pendlerinnen und Pendlern, die ein Geschäftsfahrzeug besitzen, und solchen, die über kein Geschäftsfahrzeug verfügen. Weiter würden mit diesem Regelungsvorschlag aber auch unselbständig Erwerbende und selbständig Erwerbende mit Geschäftsfahrzeugen völlig unterschiedlich behandelt.

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