Photovoltaik-Lärmschutzwand ist nicht «schön»

Das mit dem neuen Baugesetz eingeführte Gestaltungsgebot verlangt, dass sich Bauvorhaben gut in das Ortsbild einfügen und sich mit ihnen eine gute Gesamtwirkung ergibt. Dieses Erfordernis wird mit einer Sicht- und Lärmschutzwand aus schwarzen Photovoltaik-Modulen am fraglichen Standort nicht erfüllt.

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Die Eigentümerschaft eines Hauses an einer stark frequentierten Strasse wollte entlang der Strasse auf einer Bollensteinböschung statt der bereits bewilligten Sicht- und Lärmschutzwand aus Holz eine Sichtschutzwand mit schwarzen Photovoltaik-Modulen anbringen. Die Baukommission lehnte dies unter Hinweis auf die an dieser Strasse üblicherweise aus Holz bestehenden Lärmschutzwände ab. Diese Haltung hat die Standeskommission auf Rekurs der Bauherrschaft hin bestätigt.
Die Landsgemeinde vom 29. April 2012 wollte mit der Totalrevision des Baugesetzes die Appenzeller Baukultur stärken und hat dazu den Paradigmenwechsel vom Verunstaltungsverbot zu einem Gestaltungsgebot vollzogen. Seither reicht es für die gute Eingliederung einer geplanten Baute in die Umgebung nicht mehr, wenn die Umsetzung des Projekts keine Verunstaltung mit sich bringt. Da das Gesetz für die Beurteilung der Gesamtwirkung einer Baute die Materialisierung ausdrücklich nennt und das Gestaltungsgebot zu beachten ist, sind hohe Anforderungen an die Materialwahl zu stellen. Die bestehenden Sicht- und Lärmschutzwände an der betreffenden Strasse sind aus Holz. Die von der Bauherrschaft vorgesehenen schwarzen Photovoltaik-Module würden zu einem unerwünschten Kontrast führen und als atypische Elemente im bestehenden Strassenbild wahrgenommen. Die erforderliche gute Gesamtwirkung könnte mit dieser Lösung nicht erreicht werden.

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