«Wer Cannabis besitzt, konsumiert es auch»

Nach einem Bundesgerichtsentscheid von Anfang September passen viele Kantone ihre Strafpraxis bei Cannabisbesitz an. In beiden Appenzell wird an der bisherigen Handhabung festgehalten.

  • Kein Bild vorhanden.

    Kein Bild vorhanden.

Bis heute werden Kiffer und Hanfbesitzer nicht in allen Kantonen gleich behandelt. Dabei ist der Rechtsrahmen eigentlich schon länger klar geregelt: Seit Oktober 2013 ist im Betäubungsmittelgesetz festgehalten, dass bis zu zehn Gramm Cannabis als geringfügige Menge gelten. Bei der Rechtsauslegung bestehen aber noch immer viele Unsicherheiten. So ist beispielsweise nicht eindeutig, ob das Ordnungsbussenverfahren ausschliesslich den Konsum oder auch den Besitz von Cannabis erfasst.

Etwas Klarheit verschafft nun das Bundesgericht mit einem aktuellen Urteil vom 6. September. Darin werden verschiedene Punkte festgehalten. Erstens: Der Besitz von geringen Mengen Marihuana und Haschisch ist im Grundsatz verboten, aber straffrei. Zweitens: Die Auferlegung der Verfahrenskosten für die Lagerung, Verwaltung und Vernichtung des Cannabis ist nicht gerechtfertigt. Drittens: Das Ausstellen einer Verfahrensgebühr für weiteren Aufwand ist nicht rechtens. Dem Besitzer von Kleinstmengen Cannabis dürfen also keine Folgekosten mehr auferlegt werden. Offen lässt das Bundesgericht, ob das Cannabis eingezogen werden soll und ob ein Verfahren an die Hand genommen werden darf.

Ausserrhoden hält an der bisherigen Praxis fest: Wer mit bis zu zehn Gramm Cannabis erwischt wird, bekommt eine Ordnungsbusse. Die Überlegung dahinter ist laut dem Ausserrhoder Polizeisprecher Hanspeter Saxer die gleiche wie in St. Gallen: «Wer Cannabis mitführt, ist auch ein Konsument». In Innerrhoden wird derzeit auch noch an der bewährten Praxis festgehalten, wie ein Polizeisprecher auf Anfrage sagte. Die Behörden stünden aber in gegenseitigem Kontakt, die Situation nach dem Bundesgerichtsurteil neu zu beurteilen.

Weitere Artikel