Veröffentlichung von Zivilstandsnachrichten wieder möglich

Der Regierungsrat hatte per 1. Juli 2017 als Folge der Aufhebung von Art. 57 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung, den Art. 7b der kantonalen Verordnung über das Zivilstandswesen aufgehoben und ein Verbot zur Veröffentlichung der Zivilstandsnachrichten erlassen.

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Das stiess beim Gemeinderat wie auch in der Bevölkerung auf Unverständnis. Die Konferenz der Gemeindepräsidien hat sich beim Departement Inneres und Sicherheit für eine Überprüfung eingesetzt, ob in der kantonalen Gesetzgebung eine Möglichkeit besteht, die Veröffentlichung auf der Grundlage der Eintragungen im Einwohnerregister wieder zu ermöglichen.

Das zuständige kantonale Departement hat den Gemeinden mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 eine Lösung vorgeschlagen, welche den Anforderungen gerecht wird und auch mit der kantonalen Datenschutzstelle abgestimmt wurde. Eine Publikation von Zivilstandsdaten ist nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben, jedoch weiterhin möglich. Jeder Gemeinde steht es frei zu entscheiden, ob und wie sie publizieren möchte. Der Gemeinderat hat entschieden, Geburten, Trauungen, Eintragungen von Partnerschaften und Todesfällen, nach vorgängiger Zustimmung der Betroffenen, ab sofort wieder zu veröffentlichen.

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