Über Teilzonenplan Sunnematt wird abgestimmt

Die Kurwohnen AG möchte nördlich der Pension Sunnematt eine Überbauung mit einem Pflegezentrum samt vier zusätzlichen Gebäuden für ergänzendes, altersgerechtes und dienstleistungsunterstütztes Wohnen bauen. Um das Vorhaben realisieren zu können, hat sich der Gemeinderat für eine Umzonung des Gebietes in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen entschieden.

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Für das altersgerechte Wohnen wurde 2013 ein privat finanzierter Studienauftrag durchgeführt. Basierend auf diesem wurde ein Gestaltungsplan erarbeitet, der zum einen die baulichen und gestalterischen Leitplanken setzt, zum anderen aber auch den zukünftigen Nutzungszweck eng definiert. Die zu überbauenden Grundstücke befinden sich in der Kurzone. Gemäss dem Baureglement der Gemeinde Heiden dürfen Neubauten einen Wohnanteil von maximal 25 Prozent aufweisen. Der Anteil Kurnutzung und der Anteil Wohnnutzung des geplanten Vorhabens lassen sich nicht klar trennen, weshalb sich die Frage der Zonenkonformität in der Kurzone stellte.

Im Rahmen der Vorprüfung kam das kantonale Planungsamt letztlich zum Schluss, dass eine Vereinbarkeit mit den Bestimmungen zur Kurzone nicht gegeben sei und für die Realisierung des Vorhabens eine Umzonung vorzunehmen sei. Der Gemeinderat hat sich zur möglichen Realisierung des Vorhabens für die Umzonung des Gebietes in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen entschieden.

Der Teilzonenplan Sunnematt samt Planungsbericht lag vom 13. Juni 2016 bis 12. Juli 2016 öffentlich auf. Es sind drei Einsprachen dagegen eingegangen. Diese wurden zwischenzeitlich zurückgezogen und vom Protokoll des Gemeinderates abgeschrieben. Gleichzeitig mit dem Zonenplan Sunnematt lag der Gestaltungsplan Pflegezentrum [&] Pension Sunnematt und die Aufhebung vom Quartierplan Sunnematt vom 11. Juni 1991 auf. Auch die dagegen eingegangen Einsprachen wurden alle zurückgezogen und vom Protokoll des Gemeinderates abgeschrieben.

Am 24. September 2017 wird der Teilzonenplan Sunnematt dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, da Teilzonenplanänderungen – im Gegensatz zu Gestaltungsplänen und die Aufhebung des Quartierplans – dem obligatorischen Referendum unterstehen.

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