Teilrechtskraft von Rekursen gegen Baubewilligungen

Bei der Bewilligung eines Umbaus legte die Baubewilligungsbehörde fest, die Bauherrschaft müsse, sofern sie nicht anderweitig zusätzliche Parkplätze schaffe, eine Ersatzabgabe leisten. Sie legte die Höhe der Ersatzabgabe in der Baubewilligung fest.

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Die Bauherrschaft war der Auffassung, die Ersatzabgabe sei falsch ermittelt worden. Sie erhob deshalb Rekurs. Nach der bisherigen Entscheidpraxis wurde eine Baubewilligung stets als Gesamtentscheid verstanden. Die rekurrierende Bauherrschaft hätte wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens über die Baubewilligung abwarten müssen, ehe sie mit den Bauarbeiten hätte beginnen dürfen. Sie verlangte deshalb, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung bis auf die Parkplatzfrage rechtskräftig geworden sei.
Die Standeskommission nahm eine Praxisänderung vor. Sie entschied, dass die Rechtsmittelbehörde die Teilrechtskraft der Baubewilligung bewilligen kann, wenn nur Nebenbestimmungen angefochten werden, die auf die Bauarbeiten in keiner Weise Einfluss haben. Erforderlich ist ein ausdrückliches Gesuch im Rekursverfahren. Bis zur Bewilligung der Teilrechtskraft kommt dem Rekurs weiterhin vollumfänglich aufschiebende Wirkung zu, sodass bis dann nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden darf.
Da die Pflicht, eine Ersatzabgabe für Parkplätze zu leisten, keinen Einfluss auf die Baute hatte, bestätigte die Standeskommission die Teilrechtskraft der unangefochtenen gebliebenen Punkte der Baubewilligung.

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