Vorschriften für Strassen gelten manchmal auch für Wanderwege

Auf öffentlichen Wegen, die nicht nur den Fussgängern, sondern auch noch anderen Verkehrsteilnehmern als Verkehrsverbindung zum Gemeingebrauch offenstehen, kommt die Strassengesetzgebung zur Anwendung. Ausgeschlossen ist die Anwendung der Strassengesetzgebung nur auf den eigentlichen Fuss- und Wanderwegen, die nicht gleichzeitig auch noch von anderen Verkehrsteilnehmern als allgemeine Verkehrsverbindung genutzt werden dürfen.

  • Kein Bild vorhanden.

    Kein Bild vorhanden.

Vom Eigentümer eines Grundstücks, das an einem öffentlichen Weg liegt, dessen Nutzung Fussgängern und Velofahrern vorbehalten ist und auf dem ein Abschnitt des Fuss- und Wanderwegnetzes verläuft, wurde verlangt, dass der aufgestellte Hag auf den gesetzlichen Strassenabstand zurückversetzt wird und dass Bäume zurückgeschnitten werden. Der Eigentümer wehrte sich dagegen unter anderem mit dem Argument, dass die Abstandsvorschriften der Strassengesetzgebung nicht anwendbar seien, da das Strassengesetz gemäss Art. 1 Abs. 4 (StrG, GS 725.000) für Fuss- und Wanderwege im Sinne der Gesetzgebung über Fuss- und Wanderwege nicht gelte. Die Standeskommission hat die Rechtslage anders beurteilt und hat den Rekurs abgewiesen.
Nach dem Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) umfassen die Wanderwegnetze unter anderem auch Fussgängerzonen, Wohnstrassen, Trottoirs und Fussgängerstreifen. Sie umfassen damit nicht nur eigentliche Wanderwege, sondern führen teilweise auch über befahrene Strassen. Wo Fuss- und Wanderwegnetze Strecken betreffen, die nicht nur für Fussgänger, sondern auch dem allgemeinen Verkehr als Verbindung dienen, kann die Anwendung der Strassengesetzgebung nicht ausgeschlossen sein. Quert beispielsweise ein Wanderweg eine öffentliche Strasse, muss für die entsprechende Überquerungsstelle, die sowohl Teil des Wanderwegnetzes als auch des Strassennetzes ist, selbstverständlich die Strassengesetzgebung zur Anwendung gelangen. Die Regelung, dass das Strassengesetz für Fuss- und Wanderwege nicht gilt, kann daher für Wanderwegstücke, die gleichzeitig als öffentliche Strasse dienen, nicht angewandt werden. Nur für Fuss- und Wanderwege, die nicht als öffentliche Strasse dienen, bleibt die Anwendung der Strassengesetzgebung ausgeschlossen.
Das Wegstück, für welches im zu beurteilenden Fall die Einhaltung des Strassenabstands verlangt wurde, dient nicht nur als Wanderweg, sondern gleichzeitig auch dem Fahrradverkehr. Auf weiteren Abschnitten wird sie sodann als Erschliessungsstrasse genutzt. Die Einhaltung des Strassenabstandes wurde daher zu Recht verlangt.

Weitere Artikel