Strafmass für fahrlässigen Jäger halbiert

Ein Jäger, welchem wegen fahrlässiger Verletzung von Jagdbestimmungen zwei Jahre die Jahrberechtigung entzogen werden sollte, beantragte eine Verwarnung. Die Standeskommission lehnt dies ab, verringert jedoch das Strafmass um die Hälfte.

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Ein Jäger wurde vom Bezirksgericht der fahrlässigen Verletzung von Bestimmungen der Verordnung zum Jagdgesetz (JaV, GS 922.010) schuldig gesprochen. Das Strafurteil wurde vom Kantonsgericht und anschliessend auch vom Bundesgericht bestätigt. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Strafurteils hat das Bau- und Umweltdepartement dem Jäger mit Verwaltungsverfügung die Jagdberechtigung für zwei Jahre entzogen. Mit Rekurs verlangte der Jäger, dass statt eines Entzugs der Jagdberechtigung nur eine Verwarnung ausgesprochen wird.

Gemäss Art. 55 Abs. 2 der kantonalen Jagdverordnung kann nur in leichten Fällen statt eines Entzugs eine Verwarnung ausgesprochen werden. Gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil hat sich der Jäger mehrfach unweidmännisch verhalten. Das Fehlverhalten wurde von den befassten Gerichtsinstanzen nicht mehr als leicht eingestuft. Dieser Auffassung schloss sich auch die Standeskommission an, sodass eine Verwarnung ausser Betracht fiel. Da die Tat insgesamt aber fahrlässig begangen wurde, der Vorwurf also leichter wiegt als bei einer vorsätzlichen Begehung, erachtete sie eine Entzugsdauer von einem Jahr als angemessen.

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