Standeskommission spricht Klartext zum Einspracherecht

Ein auf dem Gebiet der Feuerschaugemeinde Appenzell geplantes Bauvorhaben wurde vom Bezirksrat des Bezirks, auf dessen Gebiet das Baugrundstück liegt, mit Einsprache angefochten. Die Baukommission Inneres Land AI trat auf die Einsprache mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. Die Standeskommission hat den Rekurs des Bezirksrats gegen den Nichteintretensentscheid der Baukommission abgewiesen.

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Der Bezirksrat bemängelte eine falsche Anwendung von Art. 82 Abs. 2 des Baugesetzes (GS 700.000). Nach dieser Bestimmung sind «die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuerschaugemeinde» berechtigt, gegen «Bauvorhaben auf dem eigenen Gebiet» Einsprache und anschliessende Rechtsmittel zu erheben. Der Bezirksrat stellte sich im Rekursverfahren auf den Standpunkt, dass das fragliche Baugrundstück auf seinem Gebiet liegt und er daher einspracheberechtigt sei.

Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 82 Abs. 2 des Baugesetzes ergibt sich jedoch klar, dass bei Bauvorhaben, die im Gebiet der Feuerschaugemeinde liegen, nur die Feuerschaugemeinde und nicht auch der Bezirk, auf dessen Territorium das Baugrundstück steht, einspracheberechtigt ist. Im Landsgemeindemandat 2012 wurde zu diesem Thema ausgeführt, dass die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuerschaugemeinde als Planungsbehörden ein Interesse daran haben, dass Bauvorhaben den Planungen und deren Zielen entsprechen und diese Körperschaften daher für Bauvorhaben auf ihrem jeweiligen Plangebiet zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt werden sollen. Dieses Planungsinteresse hat im Feuerschaukreis nur die Feuerschaugemeinde und nicht gleichzeitig auch der Bezirk der gelegenen Sache, der für dieses Gebiet von der Planungsaufgabe befreit ist. Auf den Umstand, dass nur gegen Bauvorhaben auf dem eigenen Planungsgebiet Einsprache geführt werden kann, wurde auch im Rahmen der Grossratsdebatte ausdrücklich hingewiesen.

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