Der Rekurrent vertrat dabei die Auffassung, dass nur Ferienhäuser und -wohnungen mit einer Tourismusförderungsabgabe belastet werden dürfen. Das ihm gehörende Wohnhaus werde aber weder als Ferienhaus noch anderweitig touristisch genutzt. Er profitiere deshalb vom Tourismus nicht.
Bei der Tourismusförderungsabgabe handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer, die bei der abgabepflichtigen Person keinen konkreten Vorteil voraussetzt. Es ist daher nicht relevant, ob der Abgabepflichtige einen konkreten Vorteil aus dem Tourismus zieht. Wer im Kanton ein Haus besitzt, das er für sich zur freien Nutzung zur Verfügung hält, ohne dass es gleichzeitig sein Wohnsitz ist, gehört zum Personenkreis der abgabepflichtigen Ferienhausbesitzer, sofern das Haus für Übernachtungszwecke geeignet ist. Dementsprechend wurde der Grundbetrag für die Tourismusförderung zu Recht erhoben.