Das Personalgesetz gilt für den Kanton als Arbeitgeber mit der kantonalen Verwaltung, seinen Anstalten und Betrieben sowie für die Gerichte. Die Teilrevision wird am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Neu wird u.a. ein Vaterschaftsurlaub von fünf Tagen (Art. 54a), das betriebliche Gesundheits- und Case-Management (Art. 64a) sowie das Konfliktlösungsverfahren (Art. 70) im Gesetz verankert. Gestützt auf diese Anpassungen können einerseits die Leitgedanken des kantonalen Personalleitbildes weiter umgesetzt werden, andererseits werden den selbständigen Anstalten und Betrieben des Kantons – wo spezialgesetzlich geregelt grössere personalrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt.