Planungszone bei Mobilfunkantennen unzulässig

Eine beim Gemeinderat Teufen eingereichte Petition mit über 100 Unterschriften ist abschlägig beantwortet worden. Der in der Petition verlangte Erlass einer Planungszone beim Bau von Sendeanlagen sei «unverhältnismässig» und «nicht zulässig».

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Dem Gemeinderat wurde am 20.?September 2017 eine Petition für den kontrollierten Bau von Sendeanlagen (z.B. Mobilfunk) eingereicht, welche von 112 Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern unterzeichnet wurde. Die Petition regt den Gemeinderat an, eine Planungszone zu erlassen, um den Bau von Sendeanlagen durch die Gemeinde Teufen langfristig zu planen und entsprechend steuern zu können. Insbesondere sei vorgängig zur Baubewilligung der Standort von solchen Sendeanlagen im Rahmen einer umfassenden Standortevaluation und Interessenabwägung festzulegen. Bis zur rechtskräftigen Umsetzung einer «Planungszone Teufen Sendeanlage» seien noch nicht bewilligte Neu- und Umbaugesuche von Sendeanlagen zu sistieren.
Die Behörden haben die Pflicht, Petitionen inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch zu beantworten. Der Gemeinderat hat sich an seiner Sitzung vom 14.?November, nach vorgängigen intensiven Abklärungen der Gemeindekanzlei, mit der vorliegenden Petition auseinandergesetzt und beantwortet.
Der Gemeinderat hat Verständnis für die allgemeine Anregung der Petitionäre. Der Bau von Mobilfunkantennen ist vielerorts eine emotionale und umstrittene Angelegenheit. Die tendenzielle Entwicklung in der heutigen Gesellschaft zeigt auf, dass ein Grossteil der Bevölkerung jederzeit einen einwandfreien Handyempfang anstrebt, aber die Nähe zu einer Mobilfunkantenne grosses Unbehagen auslöst. Unabhängig davon muss sich der Gemeinderat bei der Beantwortung der Petition nicht auf emotionale Faktoren, sondern auf die rechtlichen Gegebenheiten stützen.
Die Petition war insbesondere unter den rechtlichen Aspekten zu prüfen. Betreffend Mobilfunkanlagen besteht ein umfangreiches Richterrecht, welches bei der Beurteilung der Petition anzuwenden ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der von den Petitionären angeregten positiven Standortfestsetzung die Interessenabwägung vor dem Hintergrund ästhetischer Aspekte und in Bezug auf die Nutzungsplanung zu erfolgen hätte. Eine Standortfestsetzung unter dem Aspekt des Strahlenschutzes erweist sich bereits im Voraus als unzulässig, weil dieser im Bundesrecht abschliessend geregelt ist. Eine Planungszone stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar, welche auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss.
Mit Bezugnahme auf das bestehende Richterrecht ist für das Gemeindegebiet Teufen keine rechtskonforme konkrete Planungsabsicht erkennbar, weshalb die anbegehrte Planungszone unverhältnismässig und somit nicht zulässig ist. Daher kommt der Gemeinderat nicht umhin, die eingereichte Petition abschlägig zu beantworten.

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