Nachbarn streiten sich um Rühlwand – Standeskommission stützt Bauherr

Die Standeskommission hat den Rekurs zweier Grundeigentümer gegen die Erstellung einer Rühlwand abgelehnt. Es handelt sich dabei nicht um Anlagen oder Bauten im Sinne der Baugesetzgebung, sodass dafür keine Bewilligung nötig ist und die baurechtlichen Grenzabstandsvorschriften nicht greifen.

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Im Rahmen der Bauarbeiten für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses liess die Bauherrschaft nahe der Grundstücksgrenze eine Rühlwand erstellen. Solche Wände haben einzig den Zweck, die fragliche Baugrube zu sichern. Sie werden nach Beendigung der Bauarbeiten entfernt oder nach Hinterfüllung des Raums zwischen Baute und Rühlwand stehengelassen. Gegen die erstellte Rühlwand haben die Eigentümer der Nachbarparzelle Rekurs bei der Standeskommission erhoben. Sie machten geltend, mit der Rühlwand werde der gesetzlich geforderte Minimalabstand von einem Meter für unterirdische Bauten nicht eingehalten. Somit müsse für die Rühlwand entweder eine nachträgliche Baubewilligung eingeholt oder diese spätestens nach Erstellung des Mehrfamilienhauses entfernt werden.
Die Standeskommission hat den Rekurs mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei einer Rühlwand um keine Anlage oder Baute handelt. Von ihr gehen zumindest im zu beurteilenden Fall keine Auswirkungen auf die Raumordnung aus, sodass sie nicht als Anlage oder Baute betrachtet werden kann. Demgemäss gelten für sie keine öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften. Sie verletzt damit keine Bauvorschriften, weshalb keine Bauteile zurückzubauen sind.

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