Kantonsverfassung muss nicht 84 Jahre gültig sein

Die Gemeindepräsidien führten an ihrer Konferenz heute vor zwei Wochen auch eine Konsultativabstimmung betreffend der Kantonsverfassung durch. Zudem plädieren sie dafür, dass die Namen der Gemeinden in einer künftigen Verfassung nicht mehr namentlich genannt werden.

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Artikel 114 der Kantonsverfassung verlangt: «Der Kantonsrat prüft in Zeitabständen von jeweils 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung, ob eine Totalrevision an die Hand genommen werden soll.» Dieser Artikel wurde von der Verfassungskommission, welche zwischen 1992-1994 die neue Kantonsverfassung (seit 1996 in Kraft) erarbeitete, zur Aufnahme in die Verfassung vorgeschlagen und vom Kantonsrat sowie der Stimmbürgerschaft angenommen.

In der Schweiz gibt es weder in der Bundesverfassung, noch in einer Kantonsverfassung einen Artikel, der bestimmt, in welchen zeitlichen Abständen über eine Teil- oder Totalrevision zu befinden sei. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden bildet in dieser Hinsicht ein «Unikum».

Zur der Zeit, als die Verfassungskommission ihre Arbeit aufnahm, war die damals geltende Kantonsverfassung vom 26. April 1908 bereits 84 Jahre in Kraft. Allein zwischen 1934 und 1992 wurden 18 Teilrevisionen vorgenommen. Über diese lange Zeitspanne hinweg geriet diese Verfassung zu einem «Sammelsurium von Artikeln», die kein zusammengehörendes Ganzes mehr bildeten. In der Begründung zur Aufnahme des Artikels 114 in die Mitte der 90er-Jahre neu geschaffene Kantonsverfassung schrieb die Verfassungskommission, dass der Kantonsrat neu alle 20 Jahre zu prüfen hat,«ob eine Totalrevision an die Hand genommen werden soll oder nicht. Diese Bestimmung nimmt auf die rasche Entwicklung unseres Umfelds in wirtschaftlicher und rechtlicher Beziehung Rücksicht und möchte verhindern, dass die Diskrepanz zwischen Verfassungswirklichkeit und tatsächlichen Gegebenheiten allzu gross wird». Jede Generation soll die Kantonsverfassung so gestalten können, dass sie ihrer Zeit entspricht.

In der Konsultativabstimmung sprachen sich die Gemeindepräsidentinnen und -präsidentenn mehrheitlich für eine Totalrevision der Kantonsverfassung aus. Auch votierten sie dafür, dass in der revidierten Verfassung die Gemeinden,
aus denen das Kantonsgebiet besteht, nicht mehr namentlich genannt werden sollen.

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