Grundstückschätzung ist gerechtfertigt

Die Standeskommission hat einen Rekurs gegen die Grundstückschätzung für ein Wohnhaus abgewiesen.

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Der Rekurrent beanstandete, dass der Eigenmietwert und der Neuwert des Objekts zu hoch eingeschätzt worden seien. Die Überprüfung der Schätzung ergab, dass die beanstandeten Werte unter korrekter Verwendung der massgeblichen Grundlagen erhoben wurden. Bei der Mietwertschätzung wurden die vom Rekurrenten geltend gemachten Nachteile des Objekts angemessen berücksichtigt. Für die Schätzung des Neuwerts wurde, wie im Schätzerhandbuch festgelegt, der Kostenaufwand eingesetzt, der für die Erstellung des Gebäudes und der Umgebungsanlage zum Zeitpunkt der Bewertung erforderlich wäre. Dabei wurden wertvermehrende Investitionen angerechnet. Der Rekurs wurde demgemäss abgewiesen.

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