Antrag zur Teilrevision des Baureglements zugestimmt

Bereits im Jahre 2012 wurde eine Teilrevision des Baureglements erarbeitet. Aufgrund der anstehenden Revision des kantonalen Baugesetzes wurde die Revision des Baureglements vor der öffentlichen Planauflage gestoppt. Dies, damit nicht kurz hintereinander zwei Reglementsrevisionen durchzuführen sind.

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Angesichts des Handlungsbedarfs und der voraussichtlichen Dauer bis das neue Baugesetz in Kraft gesetzt ist hat der Gemeinderat auf Antrag der Planungs- und Baubewilligungskommission einer Teilrevision des Baureglements zugestimmt.

Diese beinhaltet die Streichung von Art. 11 Strassenabstand, eine neue Formulierung von Art. 12 Vorbauten, Art. 28 Dachaufbauten und –einschnitte sowie die Einführung einer Ersatzabgabe bei Kinderspielplätzen.

Die Streichung von Art. 11 Strassenabstand wurde durch das neue Strassengesetz, Strassenreglement und Strassenverzeichnis ausgelöst. Die Regelung des Strassenabstandes soll sich ausschliesslich nach der neuen Gesetzgebung richten.

Aufgrund eines Urteiles des Verwaltungsgerichtes sind aufgrund einer zu wenig präzisen Formulierung im Baureglement sämtliche Vorbauten auf einen Drittel der dazugehörigen Fassade zu beschränken. Sinn und Zweck dieses Artikels ist jedoch eine Beschränkung der Vorbauten auf einen Drittel nur dann, wenn diese in den Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen. Mit der neuen Formulierung wird dies wieder gewährleistet.

Ausser bei bestehenden Sondernutzungsplänen werden in der Gemeinde seit der Baureglementsrevision 2007 Steildächer bevorzugt. Gemäss Art. 28 sind nur unter ganz bestimmten Bedingungen Dächer mit einer Neigung von weniger als 25 Grad zugelassen. Beim Ausbau von Dachgeschossen mit dem Zulassen der Dacheinschnitte soll diese Vorschrift sinnvoll gelockert werden.

In der Praxis hat es sich gezeigt, dass insbesondere in der Kernzone die Vorschriften bezüglich Kinderspielplätze nicht immer sinnvoll umgesetzt werden können. Mit einer entsprechenden Ersatzabgabe können bestehende öffentliche Spielplätze aufgewertet oder allenfalls neu, öffentlich zugängliche Spielplätze realisiert werden.

Gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes ist bei der Teilrevision des Baureglements ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Zurzeit wird die öffentliche Auflage vorbereitet und demnächst in den amtlichen Publikationsorganen publiziert. Nach Bereinigung, respektive rechtskräftiger Erledigung allfälliger Einsprachen wird die Teilrevision dem Stimmbürger zur Abstimmung gebracht.

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